AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der TONALITY GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Form

1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

6. Soweit die Geltung von Incoterms-Klauseln vereinbart ist, sind die Incoterms-Klauseln in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen, von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Fassung maßgeblich.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Entsprechendes gilt auch für Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – die wir den Käufer überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

1. Die Lieferzeiten oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese individuell vereinbart sind. Einseitige Angabe von Lieferfristen, etwa durch uns bei der Annahme der Bestellung, sind unverbindliche Ankündigungen. Ohne Angaben, beträgt die Lieferfrist ca. zwölf Wochen ab Vertragsschluss.

2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, eine voraussichtliche, neue Lieferfrist mitzuteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.

3. Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u. a. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Pandemien, Produktionsstörungen, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen unserer Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und Verfügungen gehören, die uns außerstande setzen, unsere Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien uns für die Dauer der Auswirkungen bzw. im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung vollständig von unserer Leistungspflicht. Wir werden den Käufer über den Eintritt eines derartigen Falles unverzüglich unterrichten.

4. Die Rechte des Käufers gemäß § 11 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Abladen

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager („EXW“), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3. Für das Abladen an der Baustelle hat der Käufer für die Befahrbarkeit der Entladestelle zu sorgen und Ablader und Geräte in genügender Anzahl zu stellen, die bei Ankunft der Ware sofort tätig werden müssen. Ist das Abladen nicht möglich oder nur mit erheblichen Verzögerungen möglich, kann der Transporteur die Ware retourieren. Der Käufer haftet im Falle schuldhafter Pflichtverletzung für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Der Käufer haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird.

4. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der angegebenen Lieferfrist berechtigt, falls diese dem Käufer zumutbar sind.

5. Der für den Käufer entgegennehmende Unterzeichner des Lieferscheins gilt als zur Entgegennahme, Prüfung und Abnahme der Ware bevollmächtigt.

6. Bei Lieferungen innerhalb von 24 Stunden (Expresslieferung) oder der nachträglichen Änderung von Lieferaufträgen durch den Käufer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des ursprünglichen Liefertermins (Änderung des Lieferungsortes oder des Lieferzeitpunktes) trägt der Käufer die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten.

7. Die Rücknahme mangelfrei gelieferter Ware ist ausgeschlossen.

8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise

1. Angegebene Preise verstehen sich netto ab Lager und vergüten lediglich die Ware selbst. Transportkosten, Umsatzsteuer, Zoll, Gebühren, öffentliche Abgabe und anderer Kosten, die zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemäßer Übergabe der Waren entstehen, sind nicht inbegriffen und vom Käufer gesondert zu tragen.

2. Sofern keine schriftliche Vereinbarung über den Preis getroffen worden ist, gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Listenpreis. Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.

3. Abweichend vom Vorstehenden gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. dem der Selbstabholung gültige Listenpreis, sofern in der Zeit zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung bzw. Selbstabholung Kostensteigerungen, insbesondere für Energie, Personal und Abgaben, eingetreten sind, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und die ein Festhalten am vereinbarten Preis als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen und wir uns hierauf berufen. Die Kostensteigerungen werden wir dem Käufer auf dessen Verlangen jeweils nachweisen.

4. Ergänzend gelten die in der aktuellen Preisliste enthaltenen Lieferbedingungen hinsichtlich Fracht-, Liefer- und Versandkosten.

§ 6 Zahlung, Zahlungskonditionen und Zurückbehaltungsrechte

1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Werktagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.

2. Mit Ablauf der in Absatz 1 geregelten oder individuell vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3. Zahlungen sind ausschließlich an die aus der Rechnung ersichtlichen Zahlstellen zu leisten.

4. Liegt der allgemeine Gerichtsstand des Käufers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Zahlung durch Vorauskasse oder unwiderrufliches Akkreditiv, bestätigt durch eine deutsche Großbank oder ein deutsches öffentliches Kreditinstitut, zu leisten.

5. Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers tritt mit Gutschrift auf unserem angegebenen Bankkonto ein.

6. Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.

7. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. § 10 bleibt hiervon unberührt.

8. Für die Anrechnung von Zahlungen auf Zinsen und Kosten gilt § 367 BGB, insoweit scheidet der Abzug von Skonto auf die neue Schuld des Käufers aus.

9. Bonus-, Rabatt- oder sonstige Leistungsvereinbarungen zugunsten des Käufers oder Dritter sind auflösend bedingt für den Fall nicht oder nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Zahlung unserer Forderungen, gleich auf welchem Grund die Nichtzahlung des Käufers beruht. Für den Fall von Zahlungsrückständen jeglicher Art wird bereits jetzt die Aufrechnung unserer Ansprüche mit Forderungen des Käufers aus Bonus-, Rabatt- oder sonstigen Leistungsvereinbarungen bestimmt.

10. Ergänzend und ohne § 321 BGB einzuschränken gilt: Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Kaufpreisforderung Forderung aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Käufers (z. B. Zweifel an der Kreditwürdigkeit, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gefährdet wird, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Forderungen sofort fällig zu stellen und zwar auch für hereingenommene Wechsel. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Forderungssicherung

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der so gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

4a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

4b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

4c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

4d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Urheber-/ Markenrechte, technische Angaben

1. An den von uns bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche und Nutzungsreche vor. Der Vertrieb unserer Erzeugnisse ist nur unter den dafür bestehenden, geschützten Marken (u. a.: TONALITY®) zulässig.

2. Technische Auskünfte und Ausführungsvorschläge erteilen wir im Rahmen unseres Kundendienstes unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften für das Bauwesen und der Regeln der Baukunst nach bestem Wissen. Der Besteller hat die Eignung der bestellten Ware und vorgeschlagene Ausführung für die beabsichtigte Verwendung selbst zu prüfen. Wir sind zur Änderung der technischen Eigenschaften des bestellten Liefergegenstandes berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 9 Verpackungen

1. Erfolgt auf Wunsch des Käufer s eine vom Standard abweichende Verpackung oder erfolgt der Versand der Ware auf speziell gekennzeichneten Paletten, so wird dies gesondert berechnet.

2. Der Käufer kann Mehrwegpaletten, die er durch Warenbezug erhalten hat, in gutem Zustand und für uns frachtfrei zurückgeben. Der Käufer kann nicht mehr Paletten zurückgeben als er beim Auftraggeber erhalten hat.

§ 10 Mängelansprüche des Käufers

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in Individualvereinbarungen oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind, insbesondere die für die Produkte vorliegenden bauaufsichtlichen Zulassungen des Deutschen Institutes für Bautechnik.

3. Unsere Erzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen können deshalb nur als unverbindliche Anschauungsstücke gelten. Geringfügige Abweichungen von unserem Angebot oder Muster in Bezug auf Größe, Güte, Gewicht und Farbe bleiben vorbehalten.

4. Geringfügige Farb- und sonstige Oberflächenveränderungen (insbesondere Ausblühungen, Mikrorisse) an der Ware, handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht etc. sowie andersartige Abweichungen in deren Erscheinungsbild (geringfügige Unregelmäßigkeiten, Verformungen), welche die Brauchbarkeit der Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als Mangel oder gar vertragswidrige Leistung anzusehen. Entsprechendes gilt für handelsüblichen Bruch. Alters- und witterungsbedingter Verschleiß ist kein Sachmangel.

5. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die Untersuchung hat in jedem Fall spätestens unmittelbar vor der Verarbeitung bzw. dem Einbau zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

6. Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist, dass der Käufer die gekaufte Ware ordnungsgemäß behandelt und gelagert und den bauseitigen Einbau, die Verlegung, Montage oder sonstige Weiterverarbeitung entsprechend den geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, den Auflagen der Zulassungen und unseren Werksvorschriften durchgeführt hat, insbesondere dass die Fassadensysteme (Fassadenziegel und Halteprofile aus Aluminium) nur entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik montiert werden.

7. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

10. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

11. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

12. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

13. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von §11 und sind im Übrigen ausgeschlossen, es sei denn der letzte Kauf in einer Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf.

§ 11 Sonstige Haftung, Schadensersatz

1. Soweit sich aus Individualvereinbarungen oder diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Unberührt bleiben die Rechte des Käufers aus ausdrücklich erteilten Garantien.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

2a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

2b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 12 Abtretung

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

§ 13 Hinweise zur Datenverwendung

Falls wir Ihre elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben, nutzen wir diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Sie sind selbstverständlich berechtigt, jederzeit dieser Nutzung Ihrer Daten zu widersprechen. Hierfür entstehen keine anderen als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen. Ihren Widerspruch können Sie postalisch an TONALITY GmbH, Widerruf, In der Mark 100, D-56414 Weroth oder per E-Mail an richten.

§ 14 Vertragssprache, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Vereinbarte Vertrags- und Gerichtssprache ist die deutsche Sprache. Für sämtliche Unterlagen, die in deutscher und in einer weiteren Sprache vorliegen gilt, dass maßgeblich für die Auslegung die deutsche Fassung ist, die weitere Fassung lediglich eine Übersetzung ist, aus der keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können.

2. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch für Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages.

3. Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Weroth (BRD). Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 20.07.2023